Satzung

§1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr, Vereinsfarben, Verbandszugehörigkeit
1. Der Witzhaver Sportverein e. V. ist am 04.01.1977 gegründet worden und ist
ein Verein sporttreibender und sportfördernder Personen.
2. Der Name des Vereins lautet: Witzhaver Sportverein von 1977 e.V.
3. Der Sitz desereins ist Witzhave.
4. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck eingetragen.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. Die Vereinsfarben sind grün-weiß. Das Vereinsabzeichen
ist ein grünes W auf weißem Grund:

7. Der Witzhaver SV ist Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein
e. V. und des Kreissportverbandes Stormann e. V. sowie der zuständigen
Fachverbände, deren Sportart im Verein betrieben wird.


§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein dient der Pflege und Förderung der sportlichen Betätigung, der

Freude am Spiel, der kulturellen Förderung und dem Gemeinschafts-
bedürfnis seiner Mitglieder.

2. Der Verein fördert oder trägt darüber hinaus Unternehmungen, die zur
weiteren Verbreitung des öffentlichen Interesses am Sport beitragen. Er sorgt
zu diesem Zweck für Informationen und Aufklärungen.
3. Der Verein ist rassisch, politisch, konfessionell und wirtschaftlich neutral.


§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Alle Mittel und etwaige
Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf
durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§4 Ämter
1. Alle Ämter des Witzhaver SV können sowohl von weiblichen als auch von
männlichen Personen ausgeübt werden. Dementsprechend ändern sich die
Amtsbezeichnungen.
2. Die Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich, d. h. unentgeltlich auf Zeit
ausgeübt.
3. Eine Amtsperiode darf den Zeitraum von 2 Jahren grundsätzlich nicht
überschreiten.
4. Unmittelbare Wiederwahl ist bis auf die Kassenprüfer für alle Ämter zulässig.
§5 Mitgliedschaft
1. Jede natürliche Person kann Mitglied des Witzhaver SV werden.
2. Der Witzhaver SV unterscheidet folgende Mitglieder:
a) aktive Mitglieder: dies sind alle sporttreibenden Mitglieder.

Satzung des Witzhaver Sportvereins von 1977 e. V.

(Fassung vom 02.04.2019) Seite 2 von 8


§5 Mitgliedschaft

b) passive Mitglieder: diese nehmen nicht am Sportbetrieb teil und zahlen

Beitrag

c) Ehrenmitglieder: diese sind beitragsfrei und werden auf Vorschlag
des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
ernannt.

d) jugendliche Mitglieder:Sie gehören bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zur Vereinsjugend.


§6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand
zu richten. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der
Aufnahmeantrag beim Vorstand eingeht. Bei Minderjährigen ist die
schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung entscheidet der
Vereinsausschuss endgültig.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
3. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres möglich. Die
Austritterklärung ist mindestens 1 Monat vorher schriftlich beim Vorstand
einzureichen. Austrittserklärungen minderjähriger Mitglieder bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr bedürfen der schriftlichen Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters. Durch den Austritt wird die Zahlungspflicht bereits
fällig gewordener Beiträge nicht berührt.
4. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückständen mit mehr als 6 Monatsbeiträgen trotz
schriftlicher Mahnung
c) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen
5. Der Bescheid über den Ausschluss wird dem Mitglied mit schriftlicher
Begründung zugestellt. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von
14 Tagen, nach Zugang des Bescheides gerechnet, beim Vorsitzenden des
Witzhaver SV schriftlich Einspruch erhoben werden.
Über den Einspruch entscheidet der Vereinsausschuss innerhalb von 6
Wochen endgültig.
Aus dem Verein ausgeschlossene Personen haben keinen Anspruch auf
Anteile des Vereinsvermögens, Beitragsrückzahlungen oder Rückzahlung
von Aufnahmegebühr oder Umlagen.


§7 Allgemeine Rechte und Pflichten, Haftung
1. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben Anspruch auf sportliche Betreuung durch den Witzhaver
SV und auf eine satzungsgemäße Benutzung der bestehenden
vereinseigenen Einrichtungen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.
4. Bei der Durchführung des Sportbetriebes sind die Mitglieder an die
Weisungen der dafür verantwortlichen Betreuer des Witzhaver SV gebunden.
Sie haben die dem Witzhaver SV bzw. der Gemeinde Witzhave gehörenden
bzw. die durch den WSV anvertrauten Anlagen und Geräte pfleglich zu
behandeln.
5. Alle Mitglieder des Witzhaver SV haben sich in ihrer Eigenschaft als
Vereinsmitglieder so zu verhalten, dass dem Ansehen des Witzhaver SV kein
Schaden entsteht.
6. Der Witzhaver SV haftet weder für die Folgen von Schäden und Unfällen der
Vereinsmitglieder, die sie durch sportliche Betätigung erleiden, noch für
Beschädigungen, Diebstahl oder Verlust von Sachen, welche die
Vereinsmitglieder bei ihrer Betätigung in und auf Sportanlagen oder
Veranstaltungsräumen erlitten haben.
7. Versicherungsschutz für die Mitglieder des Witzhaver SV besteht im Rahmen
der Versicherungsbedingungen, die der Landessportverband mit dem
Versicherungsträger abgeschlossen hat.


§8 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr ab.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder
des Vereins.
4. Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr können mit beratener Stimme an den
Mitgliederversammlungen teilnehmen.
5. Das passive Wahlrecht ist unbegrenzt.


§9 Beiträge
1. Aufnahmegebühren, Beiträge und für die Arbeit des Vereins notwendig
werdende Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Vorstand hat das Recht, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag
vorübergehend zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
2. Sonderbeiträge für einzelne Abteilungen können vom Vorstand beschlossen
werden.
3. Der Mitgliederbeitrag wird halbjährlich im Voraus durch Lastschriftverfahren
beim Mitglied des WSV eingezogen. Dafür ist vom Mitglied ein
entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.
4. Mitgliedsbeiträge sind der jeweils gültigen Beitragsordnung zu entnehmen.


§10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der Vereinsausschuss


§11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des
Vereins. Sie besteht aus allen stimmberechtigten Vereinsmitgliedern. Die
Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom
2. Vorsitzenden geleitet.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die
Einladung wird in der Vereinszeitschrift, der örtlichen Tagespresse oder im
Aushang bekanntgegeben.
Zwischen dem Tag der Bekanntgabe, der Einladung und dem Termin der
Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb einer Frist von
4 Wochen mit einer entsprechenden Tagesordnung stattfinden, wenn:
a) der Vorstand es beschließt oder
b) 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies beim Vorsitzenden
schriftlich beantragen.
5. Mit der Einladung der ordentlichen Mitgliederversammlung, die immer im 1.
Quartal des Jahres stattfinden sollte, ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
Diese muss folgende Punkte beinhalten:
1. Bericht der Vorstandes
2. Bericht des Kassenwartes
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Kassenwartes
5. Entlastung des Vorstandes
6. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
7. Beschlussfasssung über vorliegende Anträge
8. Verschiedenes
6. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig
von der Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig. Zu Beginn jeder
Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter die Anzahl der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder festzustellen.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als nicht angenommen.
8. Wahlen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist der 1. Vorsitzende neu zu
wählen, übernimmt der 2. Vorsitzende bzw. bei dessen Abwesenheit ein
anderes Vorstandsmitglied die Leitung der Wahl des 1. Vorsitzenden.
Wahlvorschläge sind schriftlich an den Vorstand zu richten oder werden in der
Versammlung vorgebracht. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich
vereinigt.
9. Anträge können nur von Mitgliedern gestellt werden.
10. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung enthalten sind, kann in
der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge
mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim
Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge
dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre
Dringlichkeit bejaht wird. Das kann nur dadurch geschehen, dass die
Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als
Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung genommen wird.
Satzungsänderungen sind davon ausgeschlossen.
11. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Dem Antrag eines
Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.


§12 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Kassenwart
- Schriftwart
2. Der Vorstand wird alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, und
zwar:
a) der 1. Vorsitzende
der Schriftwart in den Jahren mit gerader Ordnungszahl
b) der 2. Vorsitzende
der Kassenwart in den Jahren mit ungerader Ordnungszahl
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende
und der Kassenwart. Je 2 von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereins-
vermögens nach Maßgabe der Satzung und der von der Mitgliederver-
sammlung gefassten Beschlüsse.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann vom
übrigen Vorstand ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch mit der
Wahrnehmung der Aufgaben des ausscheidenden Mitgliedes beauftragt
werden. Auf der folgenden Mitgliederversammlung hat die Nachwahl zu
erfolgen.
6. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Auf Veranlassung des Vorstandes
können Gäste an Sitzungen teilnehmen.
7. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Der Vorstand entscheidet mit
einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
8. Der Vorstand hat den Solidargedanken innerhalb des Witzhaver SV zu
fördern.
9. Der Vorstand betreut und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen.
Abteilungsspezifische Details kann der Vorstand den Abteilungen
übertragen. Er kann zu seiner Unterstützung Beauftragte einsetzen.
Der Vorstand vertritt den Witzhaver SV gegenüber anderen Vereinen, den
Verbänden und der Öffentlichkeit.
Der Vorstand beschließt, ob eine Abteilung einzurichten oder aufzulösen ist.
Der Vorstand kann Entscheidungen der Abteilungen aufheben, wenn hierfür
wichtige Gründe vorliegen und durch eigene Entscheidungen ersetzen.
10. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der
Abteilungen teilzunehmen.
11. Der Vorstand ist berechtigt, Mitarbeiter bei grober Pflichtverletzung von ihrer
Tätigkeit zu entbinden. Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins
vorübergehend oder nach Anhörung auf Dauer aus dem Verein
ausschließen. Die Maßnahme ist dem Mitglied innerhalb von 7 Tagen nach
Beschlussfassung schriftlich mitzuteilen.
12. Den betroffenen Mitarbeitern und Mitgliedern steht die Berufung an den
Vereinsausschuss innerhalb von 14 Tagen nach Zustellungsdatum schriftlich
zu Händen des Vorstandes zu. Die Entscheidung des Vereinsausschusses
ist innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Einspruchs zu fällen und ist
endgültig.

 

§13 Vereinsausschuss
1. Der Vereinsausschuss besteht aus:
a) dem Vorstand
b) den Abteilungsleitern, im Verhinderungsfall deren gewählte Vertreter
2. Der Vereinsausschuss tagt im Bedarfsfall.
3. Der Vereinsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.


§14 Abteilungen
1. Jede im Witzhaver SV betriebene Sportart wird in der entsprechenden
Abteilung zusammengefasst.
2. Die Abteilungen sind verpflichtet, ihren Abteilungsleiter, den Stellvertreter
und ggf. entsprechend der Altersstruktur der Abteilung den
Abteilungsjugendwart zu wählen; Ausnahme die Abteilung Kinderturnen:
dieser Abteilungsleiter wird vom Vorstand für 2 Jahre ernannt und von der
Mitgliederversammlung bestätigt.
3. Die Wahl der Abteilungsleiter bedarf der Bestätigung des Vorstandes.
4. Die Abteilungsleiter sind mit der Bestätigung ihrer Wahl durch den Vorstand
Mitglied im Vereinsausschuss und haben Interessen ihrer Abteilung im
Verein zu vertreten. Die Abteilungsleiter sind verpflichtet, den Vorstand über
Aktivitäten in der Abteilung zu unterrichten und für die ordnungsgemäße
Verwendung der Mittel und Ressourcen der Abteilung im Auftrage des
Vorstandes gemäß Maßgabe der Satzung bzw. der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung zu sorgen. Die Verantwortung für alle
rechtsgeschäftlichen Aktivitäten der Abteilung verbleibt beim Vorstand des
Witzhaver SV.
5. Die Abteilungen verwalten die laut Etatbeschluss der
Jahreshauptversammlung zugewiesenen Finanzmittel im Auftrag des
Vorstandes bis zur Höhe der Summe des Etatpostens des laufenden
Geschäftsjahres weitgehend selbständig; in ihrer finanztechnischen Wirkung
darüber hinausgehende Aktivitäten muss der Vorstand vorher schriftlich
genehmigen. Die Abteilungen können nach Zustimmung des Vorstandes
eigene Sonderbeiträge und Einstandszahlungen beschließen. Die
Abteilungen sind berechtigt, die Verwaltung der Abteilungsfinanzmittel durch
Abteilungsversammlungsbeschluss Abteilungsmitgliedern zu übertragen;
diese bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Alle zur Durchführung des
Abteilungsbetriebes erforderlichen Kassen und Bankkonten sind
Unterkassen des Hauptkontos des Witzhaver SV und prüfungs- und
dokumentationspflichtig.
6. Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis begründen oder die Abteilung zu
laufenden Leistungen verpflichten, insbesondere Vereinbarungen mit
Sportlern, Trainern und Übungsleitern sowie Mietverträge oder Verträge über
den laufenden Bezug von Waren und sonstige Leistungen können
rechtsverbindlich nur vom Vorstand abgeschlossen werden.
7. Aktivitäten und Initiativen, die die Gesamtinteressen des Vereins berühren,
sind mit dem Vorstand vorher abzustimmen und von diesem zu genehmigen.
8. Einnahmen aus abteilungsspezifischen Werbe- und Sponsoring-Aktivitäten
sowie abteilungsspezifische Spenden stehen uneingeschränkt der Abteilung
zu. Hierzu erforderliche Vereinbarungen und Verträge sind ausschließlich
Vorstandsangelegenheit.
9. Die Abteilungen regeln den Sportbetrieb mit den übergeordneten
Fachverbänden im Auftrag des Vorstandes überwiegend selbstständig. Bei
Auseinandersetzungen ist der Vorstand einzuschalten und verbleibt bis zum
Abschluss zuständig und verantwortlich.
10. Bei Auseinandersetzungen innerhalb der Abteilungen ist die
Abteilungsleitung nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vorstandes,
Strafgelder zu erheben oder Mitglieder auf Zeit oder Dauer vom Sportbetrieb
auszuschließen.
11. Bei Abspaltung einer Abteilung vom Witzhaver SV verbleibt das gesamte
Abteilungsvermögen im Witzhaver SV.
12. Über die Auflösung einer Abteilung entscheidet der Vorstand des WSV.


§15 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Kassenprüfer für die Dauer
von 2 Jahren. Beide Kassenprüfer prüfen die Rechnungsführung und die
Vereinskasse und berichten der Mitgliederversammlung.
2. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder dem Vereinsausschuss
angehören oder mit der Führung einer Abteilungskasse beauftragt sein.
3. Die Prüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung in einem schriftlichen Bericht
dem Vorstand vorzulegen.
4. Das Amt des Kassenprüfers endet nach 2 Jahren. Er kann unmittelbar nicht
wiedergewählt werden.
5. Bei ordnungsgemäßer Führung des Kassengeschäftes beantragen sie die
Entlastung des Kassenwartes.


§16 Vereinsordnungen
1. Die Abteilungen können sich Ordnungen geben.
2. Abteilungsordnungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
3. Alle Abteilungsordnungen sowie die Jugend- und die Beitragsordnung sind
nicht Bestandteil der Satzung des Witzhaver Sportvereins.
4. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsablaufes kann der
Vorstand weitere Ordnungen erlassen, die ebenfalls nicht Bestandteil der
Satzung sind.


§17 Protokollierung der Beschlüsse
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Sitzungen des Vorstandes
sowie der Abteilungen und der Jugendversammlungen sind jeweils Protokolle
anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterzeichnen sind.
Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen und gelten
für alle Mitglieder des betreffenden Bereiches verbindlich. Alle Protokolle über
Beschlüsse der Abteilungen sind dem Vorstand unaufgefordert innerhalb von 4
Wochen zur Kenntnis zu bringen.


§18 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ein
Antrag auf Satzungsänderung ist unter Beifügung der Änderungsvorschläge
durch den Vorstand 1 Woche vor der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
Über redaktionelle Satzungsänderungen, die von einer Behörde oder einem
übergeordneten Verband gewünscht werden, kann der Vorstand beschließen. Er
berichtet darüber in der Mitgliederversammlung.


§19 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur
der Punkt “Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung
darf nur erfolgen, wenn
a) der Gesamtvorstand mit einer 3⁄4 Mehrheit aller seiner Mitglieder
b) oder von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins die
Auflösung schriftlich gefordert wurde..
3. a) die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
b) Eine weitere Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
4. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3⁄4 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
5. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins, nach Abzug aller Verbindlichkeiten, an die
Gemeinde Witzhave, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige, sportliche oder jugendfördernde Zwecke zu
verwenden hat.
7. Die Mitglieder haben bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.


§20 Übergangsbestimmungen
Diese am 02.04.2019 beschlossene Satzung wird mit Eintrag in das
Vereinsregister gültig.

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